Eingreifen des US-Militärgeheimdienstes (Anhang B zu FM 30-31)
Der US-Militärgeheimdienst muss darauf vorbereitet sein, entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen für den Fall, dass die Symptome der Schwachstellen lange genug existieren, um wirksamen Schaden anzurichten. Solche Maßnahmen können sich gegen einzelne Personen richten oder darauf ausgerichtet sein, Druck auf Gruppen, Organisationen und, in letzter Instanz, auf die Regierung des Gastlandes selbst auszuüben.
Der US-Militärgeheimdienst ist gehalten, die Kooperation mit der entsprechenden Autorität des Gastlandes anzustreben, die Strafmaßnahmen gegen Bürger des Gastlandes einleiten kann. Die Zusammenarbeit kann jedoch in Bereichen problematisch werden, in denen abweichende oder widersprüchliche Ziele angestrebt werden. In diesem Fall muss der US-Militärgeheimdienst die Haltung der USA gegenüber den widerstrebenden Kräften im Gastland verteidigen.
Dieser Konfliktbereich entsteht meistens dann, wenn sich Strafmaßnahmen gegen Einzelne richten, die durch persönliche, politische oder bürokratische Verflechtungen geschützt sind.
Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, Geheimdienste des Gastlandes oder sogar die Regierung selbst zu beeinflussen oder unter Druck zu setzen, setzen voraus, dass die Interessen der USA gefährdet sind. Der Situation angemessene Maßnahmen können offizieller oder inoffizieller Natur sein. Offizielle Handlungen sind im Zusammenhang mit den in diesem Dokument diskutierten Themen nicht relevant. Inoffizielle Handlungen, die der Geheimhaltung obliegen, fallen unter die gemeinsame Verantwortlichkeit des US-Militärgeheimdienstes und anderer US-Geheimdienste.