Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin

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"Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin, zu erlassen durch die Nationalversammlung in ihren letzten Sitzungen oder in der der nächsten Legislaturperiode." (Olympe de Gouges: Die Rechte der Frau vom 14. September 1791)

Präambel
Die Mütter, Töchter, Schwestern, Repräsentantinnen der Nation, verlangen als Nationalversammlung eingesetzt zu werden. In Anbetracht, dass Unwissenheit, Versäumnis und Geringschätzung der Rechte der Frau die einzigen Gründe für die öffentlichen Missstände und die Verdorbenheit der Regierungen sind, haben sie beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Frau darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Sozialkörperschaft stets präsent ist und sie unaufhörlich an ihre Rechte und Pflichten erinnert, damit das Handeln aus dem Machtbereich der Frauen und das aus dem Machtbereich der Männer, indem sie mehr beachtet werden, zu jedem Zeitpunkt mit dem Zweck aller politischen Institutionen verglichen werden können, damit die Forderungen der Bürgerinnen, von nun an auf einfache und unbestreitbare Grundsätze gegründet, sich stets auf die Aufrechterhaltung der Verfassung, der guten Sitten und dem Wohl aller richten.
Das an Schönheit wie auch an Mut in mütterlichen Schmerzen überlegene Geschlecht stellt dementsprechend fest und erklärt in Gegenwart und unter dem Schutz des höchsten Wesens die folgenden Rechte der Frau und Bürgerin.
  1. Die Frau wird frei geboren und bleibt dem Mann an Rechten gleich. Soziale Unterschiede können nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.
  1. Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Rechte der Frau und des Mannes: Dies sind die Rechte auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und besonders auf Widerstand gegen Unterdrückung.
  1. Der Ursprung jeder Souveränität liegt seinem Wesen nach in der Nation, die nichts anderes als die Vereinigung von Frau und Mann ist: Keine Körperschaft, kein Individuum kann eine Macht ausüben, die nicht ausdrücklich daraus hervorgeht.
  1. Freiheit und Gerechtigkeit bestehen darin, alles, was einem anderen zukommt, herzugeben; es hat daher die Ausübung der natürlichen Rechte der Frau nur die Grenzen der beständigen Tyrannei, die der Mann ihr entgegensetzt; diese Grenzen müssen durch die Gesetze der Natur und der Vernunft nachgebessert werden.
  1. Die Gesetze der Natur und der Vernunft verbieten alle Handlungen, die der Gesellschaft schädlich sind: Alles, was durch diese weisen und göttlichen Gesetze nicht verboten ist, darf nicht verhindert werden, und niemand kann zu tun gezwungen werden, was sie nicht anordnen.
  1. Das Gesetz muss Ausdruck des Gemeinwillens sein; alle Bürgerinnen und Bürger müssen persönlich oder durch ihre Repräsentanten an der Gesetzgebung mitwirken; es muss dasselbe für alle sein: Alle Bürgerinnen und alle Bürger, die in seinen Augen gleich sind, müssen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten und ohne anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und Begabungen zu allen Würden, Stellen und öffentlichen Ämtern zugelassen sein.
  1. Für keine Frau gibt es eine Ausnahme; sie wird in dem vom Gesetz bestimmten Fall angeklagt, festgenommen und inhaftiert. Die Frauen gehorchen wie die Männer diesem strengen Gesetz.
  1. Das Gesetz darf nur unbedingt und offensichtlich notwendige Strafen festsetzen, und jeder darf nur kraft eines Gesetzes bestraft werden, das vor der Straftat festgesetzt und erlassen wurde und das rechtmäßig auf Frauen angewendet wird.
  1. An jeder für schuldig befundenen Frau wird die volle Härte des Gesetzes angewendet.
  1. Wegen seiner, selbst fundamentalen, Meinungen braucht niemand etwas zu befürchten, die Frau hat das Recht auf das Schafott zu steigen; sie muss gleichermaßen das haben, ein Podium zu besteigen; unter der Voraussetzung, dass ihre Bekundungen nicht die durch das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung stören.
  1. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der wertvollsten Rechte der Frau, weil ja diese Freiheit die Legitimität der Väter gegenüber ihren Kindern sichert. Jede Bürgerin kann also frei sagen: «Ich bin die Mutter eines Kindes, das von Ihnen ist», ohne dass eine unmenschliche Voreingenommenheit sie zwingt, die Wahrheit zu verschleiern; vorbehaltlich der Verantwortung für den Missbrauch dieser Freiheit in den vom Gesetz festgelegten Fällen.
  1. Die Gewährleistung der Rechte der Frau und Bürgerin muss einen höheren Nutzen haben; diese Gewährleistung muss zum Vorteil aller eingerichtet werden und nicht zum besonderen Nutzen derjenigen, denen sie anvertraut ist.
  1. Für den Unterhalt der Streitmacht und für die Kosten der Verwaltung sind die Abgaben der Frau und des Mannes gleich; sie hat Anteil an allen Strapazen, an allen beschwerlichen Arbeiten; sie muss deshalb ebenso Anteil an der Besetzung von Stellen, Ämtern, Arbeitsplätzen, Würden und Gewerben haben.
  1. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht entweder selbst oder durch ihre Repräsentanten die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen. Die Bürgerinnen können ihr nur bei anteilsgleicher Zulassung zu Vermögen sowie zur öffentlichen Verwaltung zustimmen und Höhe, Aufteilung, Eintreibung und Dauer der Steuer festsetzen.
  1. Die große Menge der Frauen, durch die Abgabe mit der der Männer verbunden, hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen.
  1. Jede Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht sichergestellt und die Gewaltentrennung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung; die Verfassung ist nichtig, wenn die Mehrheit der Individuen, die die Nation ausmachen, an seiner Erstellung nicht mitgewirkt hat.
  1. Eigentum gehört allen Geschlechtern gemeinsam oder einzeln; es ist für jeden ein unverletzbares und heiliges Recht; niemandem kann es als wahres Erbe der Natur entzogen werden, außer unter der Bedingung einer gerechten und im Voraus festgelegten Entschädigung, wenn eine gesetzmäßig festgestellte öffentliche Notwendigkeit es ausdrücklich erfordert.