Verwirkung von Grundrechten: Unterschied zwischen den Versionen

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Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
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Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit ([[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft|Artikel]] 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit ([[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft|Artikel]] Absatz 3), die Versammlungsfreiheit ([[Versammlungsfreiheit|Artikel 8]]), die Vereinigungsfreiheit ([[Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit|Artikel 9]]), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ([[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis|Artikel 10]]), das Eigentum ([[Eigentum, Erbrecht, Enteignung|Artikel 14]]) oder das Asylrecht ([[Asylrecht|Artikel 16a]]) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Aktuelle Version vom 25. Februar 2015, 21:08 Uhr

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Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.