Titel I Würde des Menschen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K |
K |
||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
[[Kategorie:Law-factories]] | [[Kategorie:Law-factories]] | ||
− | + | == Artikel 1 - Würde des Menschen == | |
:Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen. | :Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen. | ||
− | + | == Artikel 2 - Recht auf Leben == | |
# Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. | # Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. | ||
# Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. | # Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. | ||
− | + | == Artikel 3 - Recht auf Unversehrtheit == | |
# Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. | # Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. | ||
Zeile 20: | Zeile 20: | ||
## das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen. | ## das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen. | ||
− | + | == Artikel 4 - Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung == | |
:Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | :Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||
− | + | == Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit == | |
# Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. | # Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. | ||
# Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. | # Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. | ||
# Menschenhandel ist verboten. | # Menschenhandel ist verboten. |
Version vom 24. März 2015, 08:26 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 - Würde des Menschen
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Artikel 2 - Recht auf Leben
- Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
- Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 3 - Recht auf Unversehrtheit
- Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
- Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
- die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
- das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
- das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
- das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Artikel 4 - Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
- Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
- Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
- Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
- Menschenhandel ist verboten.