Wahlbürgerwissen:Der Landrat im Rhein-Neckar-Kreis
- Der Landrat
Der Landrat ist der gesetzliche Vertreter des Landkreises, Vorsitzender des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie Leiter der Verwaltung des Landratsamtes einschließlich der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde und damit Vorgesetzter sämtlicher Kreisbediensteter.
Er wird vom Kreistag auf 8 Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Da der Landrat auch Leiter der Staatsbehörde ist, hat sich das Land ein Mitwirkungsrecht vorbehalten. Bewerben kann sich jeder Deutsche, der das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet hat.
Unter den eingegangenen Bewerbungen trifft ein Kreistagsausschuss zusammen mit dem zuständigen Innenministerium eine Vorauswahl. Dem Kreistag werden daraufhin geeignete Bewerber vorgeschlagen. Spätestens mit Vollendung des 73. Lebensjahres scheidet ein Landrat aus dem Dienst.
- Ergebnisse der bisherigen Landratswahlen im Rhein-Neckar-Kreis
13. Juli 1973 Gewählt im ersten Wahlgang: Albert Neckenauer (52,5 %) Mitbewerber: Georg Steinbrenner (46,6 %)
2. Juni 1981 Wiedergewählt im ersten Wahlgang: Landrat Albert Neckenauer (87,5 %).
18. März 1986
Gewählt im dritten Wahlgang: Dr. Jürgen Schütz (50 %) Mitbewerber: Manfred Sutter (0 %), Gerhard Häberlein (41,4 %), Dr. Klaus Zimmermann 8,6 %.
1. Februar 1994 Wiedergewählt im ersten Wahlgang: Landrat Dr. Jürgen Schütz (67 %) Mitbewerber: Reinhard Bütikofer (12,5 %).
5. Februar 2002 Wiedergewählt im ersten Wahlgang: Dr. Jürgen Schütz (83 %)
9. Februar 2010 Gewählt im ersten Wahlgang: Stefan Dallinger (51,4 %) Mitbewerber: Dr. Alexander Eger (7,8 %), Rolf Geinert 36,9 %)
13. März 2018 Wiedergewählt im ersten Wahlgang: Landrat Stefan Dallinger (81,6 %) Mitbewerber: Wilfried Weisbrod (17,3 %)
3. Februar 2026 Gewählt im ersten Wahlgang: Manuel Just ( %) Mitbewerber: Ralf Frühwirt ( %)
Für den ersten und zweiten Wahlgang ist bei der Landratswahl nach der Landkreisordnung die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistags erforderlich, im dritten Wahlgang gewinnt der Bewerber, der die höchste Stimmenzahl erreicht. Kandidatinnen und Kandidaten, die selbst Mitglied des Kreistags sind, sind bei der Landratswahl befangen und damit nicht stimmberechtigt.
- Das Landratsamt
Das Landratsamt mit Sitz in Heidelberg ist die Behörde des Rhein-Neckar-Kreises. Es ist die kommunale Kreisbehörde und zugleich Staatsbehörde (staatliche untere Verwaltungsbehörde) mit einer großen, seit der Verwaltungsreform 2005 noch weiter gewachsenen Zahl unterschiedlichster Funktionen.
Als Kreisbehörde nimmt es ähnliche oder gleiche Aufgaben wahr wie die Gemeinden.
Allerdings sind es nach der Landkreisordnung die Aufgaben, welche die Leistungsfähigkeit der Gemeinden übersteigen oder die nur einheitlich im Kreisgebiet wahrgenommen werden können.
- Wichtige Aufgaben des Landratsamtes sind beispielsweise
- als kommunale Kreisbehörde
- Bau und Unterhaltung von Berufsschulen und von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
- Bau und Betrieb der Gesundheitseinrichtungen des Rhein-Neckar-Kreises gGmbH (GRN-Kliniken, GRN-Seniorenzentren und GRN-*Betreuungszentren)
- Abfallentsorgung
- öffentlicher Personennahverkehr
- Schülerbeförderung
- Bau und Unterhaltung von Kreisstraßen
- Sozialhilfe
- Jugendhilfe
- Wohngeld
- Ausbildungsförderung
- Kultur- und Sportpflege
- Medienzentrum
- Kreisarchiv
- Wirtschaftsförderung
- Klimaschutz
- als staatliche Behörde
- j
Baugenehmigungen, Genehmigungen von Bauleitplänen, Wohnungsbauförderung, Denkmalschutz, vorbeugender Brand- schutz, Wasserrecht, Umweltschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Abfallüber- wachung, Gesundheitsschutz, Umwelt- medizin, Gesundheitsförderung, Forum Ernährung, Lebensmittelüberwachung, Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Ausländer-, Asyl-, Flüchtlingswesen, Integration, Feuerwehr und Katastrophen- schutz, Ordnungswidrigkeiten, Straßen- verkehr, Kfz-Zulassungen, Fahrerlaubnisse, Gewerbeaufsicht, Forstverwaltung, Flurneuordnung, Vermessungswesen, Landwirtschaft, Versorgungsamt
- Die Wahl
- Der Zeitpunkt der Wahl, Wahlverfahren und Amtsverweser sind in der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) geregelt.
Die Kreisräte wählen den Landrat in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet in derselben Sitzung ein zweiter Wahlgang statt. Erhält auch hierbei kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte, ist in derselben Sitzung ein dritter Wahlgang durchzuführen, bei welchem der Bewerber gewählt ist, der die höchste Stimmenzahl erreicht; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der 2026 gewählte Landrat tritt am 1. Mai 2026 sein Amt an.
Schritte zur Wahl des Landrats 2026
1. Ablauf der Amtszeit: 30.04.2026.
2. Die Wahl ist in der Zeit vom 01.02.2026 bis zum 31.03.2026 vorzunehmen ($ 39 Abs.1 LKrO).
3. Bildung des besonderen beschließenden Ausschusses ($ 39 Abs. 2 LKrO) zur Vorbereitung der Wahl in der Sitzung des Kreistags am 22.07.2025.
4. Erste Sitzung des besonderen beschließenden Ausschusses (mit Beschluss/Entscheidung über die Terminplanung und die Stellenausschreibung) am 23.09.2025.
5. ztellenausschreibung, spätestens 2 Monate vor der Wahl (8 39 Abs. 1 LKrO), im Staatsanzeiger am 02.10.2025.
6. Ablauf der Bewerbungsfrist (5 39 Abs. 1 LKrO) am 03.11.2025.
7. Zweite Sitzung des besonderen beschließenden Ausschusses mit Durchführung des Benennungsverfahrens (8 39 Abs. 3 LKrO) am 18.11.2025.
8. Vorlage der Bewerbungen an das Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Schreiben vom 19.11.2025.
9. Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Schreiben vom 17.12.2025 (eingegangen am 30.12.2025).
10. Das Innenministerium ist nach $ 39 Abs. 3 LKrO aufgrund der „Sonderstellung“ des Landratsamts einerseits als Kommunalbehörde (Selbstverwaltung) und andererseits als staatliche untere Verwaltungsbehörde zu beteiligen. Der Kreistag hat daher keine freie Auswahl, sondern kann nur aus den durch den besonderen beschließenden Ausschuss und das Innenministerium einvernehmlich vorgeschlagenen geeigneten Bewerbern wählen.
11. Wahl des Landrats in einer Sondersitzung des Kreistags in Wiesloch am 03.02.2026. (gem. Beschluss des besonderen beschl. Ausschusses mit einer jeweils 15-minütigen Vorstellung der Bewerber in der Reihenfolge nach Eingang der Bewerbungen).